- das Norddeutsche Tiefland
- das Mittelgebirge
- das Alpenvorland
- die Alpen
Man spricht auch von den Naturräumen 1. Ordnung. Diese berücksichtigen keine politischen Grenzen, sondern werden durch geographische Kriterien definiert.
Dabei werden unter anderem Eigenschaften aus Bereichen wie der Geomorphologie (Wissenschaft von den Oberflächenformender Erde), Geologie (Aufbau, Zusammensetzung und Struktur der Erdkruste, der Eigenschaften ihrer Gesteine und ihrer Entwicklungsgeschichte) Klima, Vegetation (Gesamtheit der Pflanzenformationen einer Landfläche) oder Hydrologie (Wissenschaft, welche sich mit dem Wasser in der Biosphäre der Erde befasst)berücksichtigt.
Weiterhin existieren den naturlandschaftlichen Großräumen untergeordnet zusätzlich die Naturräume 2., 3. und auch 4. Ordnung. In dem unten stehenden Bild (links) wird ersichtlich, dass die Naturräume 1. Ordnung (dunkelrote Grenzen) die nationalen Grenzen übergreifen. Es handelt sich um die oberflächlichste Betrachtung von Naturräumen. Je höher die Ordnung der Naturräume, desto detaillierter und komplexer sind die betrachteten Kriterien.
Daher existieren, im Vergleich zur 1. Ordnung, deutlich mehr Naturräume 3. Ordnung. Für die Eingriffsregelung sind die naturräumlichen Haupteinheiten Deutschlands, die Naturräume 3. Ordnung, relevant.
Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BkompV*)
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht.
Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.
Laut § 8 der BKompV sind Beeinträchtigungen von Biotopen ausgeglichen, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, welcher dem Kompensationsbedarf entspricht. Also muss sich die Ausgleichsmaßnahme eines Bauvorhabens rein rechtlich gesehen immer innerhalb des Naturraums befinden, in welchem der Eingriff stattfindet.
Nichtsdestotrotz fordern viele genehmigende Behörden, dass sich der Ausgleich unmittelbar in der Nähe eines Eingriffes befindet, also in der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis. So soll verhindert werden, das eine Region zu stark versiegelt wird und keine neue Natur entsteht, weil der Ausgleich zwar immer im Naturraum aber außerhalb der Region erfolgt. Laut BKompV reicht es jedoch aus ökologischer Sicht aus, wenn sich der Ausgleich im jeweiligen Naturraum befindet.
Einzig Artenschutzmaßnahmen sollten so nah wie möglich am Eingriff umgesetzt werden, da viele Arten nur ein beschränktes Einzugsgebiet aufweisen. Fledermäuse beispielsweise entfernen sich nicht weiter als 15 km von ihrem Quartier. Wird dieses durch ein Bauvorhaben zerstört und eine Artenschutzmaßnahme 50 km entfernt am anderen Ende des Naturraums angelegt, verfehlt diese Maßnahme ihren eigentlichen Zweck.
Die Naturräume Deutschlands
(Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)
D01 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet
D02 Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet
D03 Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte
D04 Mecklenburgische Seenplatte
D05 Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland
D06 Ostbrandenburgische Platte
D07 Odertal
D08 Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland
D09 Elbtalniederung
D10 Elbe-Mulde-Tiefland
D11 Fläming
D12 Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet
D13 Oberlausitzer Heideland
D14 Oberlausitz
D15 Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet
D16 Erzgebirge
D17 Vogtland
D18 Thüringer Becken und Randplatten
D19 Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland
D20 Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet
D21 Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln
D22 Schleswig-Holsteinische Geest
D23 Schleswig-Holsteinisches Hügelland
D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch)
D25 Ems-Weser-Marsch
D26 Ostfriesisch-Oldenburgische Geest
D27 Stader Geest
D28 Lüneburger Heide
D29 Wendland und Altmark
D30 Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest
D31 Weser-Aller-Tiefland
D32 Niedersächsische Börden
D33 Nördliches Harzvorland
D34 Westfälische Tieflandsbucht
D35 Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland
D36 Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland
D37 Harz
D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)
D39 Westerwald
D40 Lahntal und Limburger Becken
D41 Taunus
D42 Hunsrück
D43 Moseltal
D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)
D45 Eifel und Vennvorland
D46 Westhessisches Berg- und Beckenland
D47 Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)
D48 Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge
D49 Gutland (Bitburger Land)
D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet
D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge)
D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland
D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland
D54 Schwarzwald
D55 Odenwald, Spessart und Südrhön
D56 Mainfränkische Platten
D57 Neckar- und Tauberland, Gäuplatten
D58 Schwäbisches Keuper-Lias-Land
D59 Fränkisches Keuper-Lias-Land
D60 Schwäbische Alb
D61 Fränkische Alb
D62 Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland
D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald
D64 Donau-Iller-Lech-Platten
D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten
D66 Voralpines Hügel- und Moorland
D67 Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen
D69 Hochrheingebiet und Dinkelberg
D68 Nördliche Kalkalpen
D70 Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)
D71 Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee
D72 Westliche Ostsee
D73 Östliche Ostsee