Ausgleichsflächen - Lösung der Eingriffsregelung
Definition
Eine Ausgleichsfläche ist eine Fläche, welche im Sinne der Eingriffsregelung ökologisch aufgewertet wird, um den Verpflichtungen der Bundeskompensationsverordnung nachzukommen.
Eingriffe in Natur und Landschaft, welche durch Bauvorhaben verursacht werden, müssen ökologisch ausgeglichen werden. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.
Hintergrund
Nach § 15 (2) BNatSchG ist ein Eingriff in Natur und Landschaft kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger oder gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Details zu Ausgleichsflächen
Vorteile
Auf Ausgleichsflächen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes, welche infolge von Bauvorhaben entstanden sind, durch eine ökologische Aufwertung der Fläche wiederhergestellt. Entscheidender Vorteil dieser Lösung ist, dass spezifische Maßnahmen umgesetzt werden können.
Wird beispielsweise ein Wald aufgrund eines Bauvorhabens gerodet, kann auf einer Ausgleichsfläche im Nachhinein derselbe Wald wiederhergestellt werden. Natürlich bedarf es seine Zeit bis der Zustand des gerodeten Waldes wieder erreicht wird, dennoch ist der Eingriff so auf gleichartige Weise ausgeglichen.
Laufzeit, Pflege und Nutzung
Ausgleichsflächen müssen so lange erhalten bleiben wie der Eingriff in Natur und Landschaft bestehen bleibt. Wird eine Windkraftanlage mit einer Laufzeit von 25 Jahren gebaut muss dementsprechend eine Ausgleichsfläche für 25 Jahren in dem jeweiligen Naturraum angelegt und gepflegt werden.
Bei dem Bau einer Straße, welche in der Regel langfristig bestehen bleibt, muss daher auch die Maßnahme auf der Ausgleichsfläche über diesen Zeitraum erhalten bleiben. Allerdings wird die konkrete Laufzeit der Maßnahme in der Regel individuell mit dem Flächeneigentümer verhandelt.
Die Maßnahme wird bei Bedarf mit einem Eintrag in das Grundbuch gesichert. Außerdem ist der Besitzer der Ausgleichsfläche dazu verpflichtet die Maßnahme zu pflegen. Bei Bedarf kann der Eingriffsverursacher dafür aber auch einen Dienstleister engagieren.
Preis und Pacht
Als Gegenzug für die Bereitstellung einer Fläche, der Umsetzung der Maßnahme sowie der Pflege und Erhaltung bekommt der Flächeneigentümer einer Ausgleichsfläche eine einmalige Zahlung.
Allerdings kann bei Ausgleichsflächen auch eine Pacht in Betracht gezogen werden. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Umfang, Größe, Laufzeit und weiteren Vertragsbedingungen der Ausgleichsfläche.
Bei vernünftiger Planung und Umsetzung können Ausgleichsflächen für den Flächeneigentümer eine lukrative, alternative Einkommensquelle sein, da die Fläche im Besitz bleibt und die Erlöse über die Vertragslaufzeit steuerlich abgeschrieben werden können.
Artenschutzmaßnahmen
Ausgleichsflächen werden neben dem Flächenausgleich auch für sogenannte Artenschutzmaßnahmen verwendet. Diese dienen ausschließlich der Artenvielfalt.
Sind beispielsweise die Bestände von Lerchen durch den Bau von Windkraftanlagen gefährdet, werden keine Flächen aufgewertet sondern sogenannte Lerchenfenster angelegt.
Dabei handelt es sich um Parzellen auf Feldern, welche Landemöglichkeiten auf sonst bewachsenen Böden für die Lerchen bieten.
Ein weiteres Beispiel sind Brut- und Nahrungsplätze für den Rotmilan oder Maßnahmen für Fledermäuse. Bei Artenschutzmaßnahmen werden keine generellen, ökologischen Belange berücksichtigt. Vielmehr wird der Fokus auf konkrete Maßnahmen für spezifische Arten gelegt, welche durch das Bauvorhaben besonders bedroht werden.
Häufig gestellte Fragen zu Ausgleichsflächen
Flächen, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, bezeichnet man als Kompensations- oder Ausgleichsflächen. Ihr Zweck ist es die Natur und Landschaft in Deutschland, welche durch Eingriffe beeinträchtigt wurde in gleichwertiger oder gleichartiger Weise wiederherzustellen. Das Ergebnis dieser Renaturierung kann auch in Ökopunkten bilanziert werden.
Nach § 15 des BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Zeitraum zu sichern, den die untere Naturschutzbehörde auf dem Zulassungsbescheid festlegt. In der Regel ist dieser Zeitraum identisch mit der Dauer des Eingriffes des Bauvorhabens.
Bei permanenten Eingriffen in die Natur ist auch die Fläche dauerhaft als Ausgleichsfläche zu nutzen.
Die festgelegte Dauer für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen ist durch die im Bundesland geltende Gesetze und Verordnungen geregelt. Meistens ist hier ein Zeitraum von 25-30 Jahren angesetzt.